Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 122

§ 122 – Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften per Rechtsverordnung festlegen.
  • Die Regelung erfolgt unter Berücksichtigung von Prävention und Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften.
  • Bei Änderungen der Zuständigkeiten müssen bestehende Mittel zwischen den Berufsgenossenschaften übertragen werden.
  • Jede Berufsgenossenschaft bleibt zuständig für die Unternehmensarten, für die sie bisher zuständig war, bis eine neue Regelung erlassen wird.
  • Die Zustimmung des Bundesrates ist für die Rechtsverordnung erforderlich.